Ist es sinnvoll, sein Haus bereits zu Lebzeiten an seine Erben zu übergeben, oder sollte man dies doch besser in einem Testament regeln? Das ist eine Frage, die es von unterschiedlichen Seiten zu betrachten gilt.

Ein wesentlicher Unterschied bei beiden Varianten ist, dass man sein Eigentum bei der lebzeitigen Übergabe aus der Hand gibt und selbst nicht mehr darüber verfügen kann. Einen Übergabevertrag kann man nämlich nur in beidseitigem Einverständnis im Nachhinein abändern. Ein Testament kann man jederzeit und so oft man möchte einseitig widerrufen oder abändern. Aber Achtung: Für Testamente gibt es sehr strenge Form- und Auslegungsvorschriften!

Im Fall einer Übergabe wird der Übernehmer sofort Eigentümer und kann vielleicht notwendige Investitionen bereits in „seinem“ Haus tätigen (Absicherung für den Übernehmer).

Beim Übergeben kann ein Wohn- oder Fruchtgenussrecht vereinbart werden, das den Übergebern (oder auch anderen Personen) das lebenslängliche Recht an der Nutzung des Hauses im vereinbarten Umfang garantiert (Absicherung für den Übergeber).

Ein vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot stellt sicher, dass der Übernehmer das Haus nicht ohne Zustimmung des Übergebers verkaufen oder belasten kann (Absicherung für den Übergeber).

Es gibt – derzeit –  keine Erbschaftssteuer, es würden daher nach derzeitiger Rechtslage bei beiden Varianten gleich hohe Steuern (Grunderwerbsteuer) anfallen.

Der Pflegeeigenregress wurde abgeschafft. Auch wenn man pflegebedürftig werden und Zuschüsse der öffentlichen Hand im Zuge der Mindestsicherung in Anspruch nehmen sollte, so wird nach nach derzeitiger Rechtslage nicht auf das private Vermögen (Sparbücher, sonstiges Vermögen wie Liegenschaften, etc.) für die Pflegefinanzierung zurück gegriffen. Diese Überlegung sollte daher derzeit keine Rolle für eine lebzeitige Übergabe spielen.

Jede persönliche Situation ist anders und verursacht unterschiedliche Empfehlungen. Der Notar ist der erste Ansprechpartner für eine umfassende Auskunft und die Verschriftlichung der Wunschvereinbarungen.

Dieser Artikel entstand in freundlicher Zusammenarbeit mit dem Notariat Schöffmann.

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