Vorkaufsrecht

Ich möchte mein Grundstück verkaufen. An diesem besteht allerdings ein Vorkaufsrecht. Was muss in diesem Fall beachtet werden?

Wenn ein Grundstück verkauft werden soll, an dem ein Vorkaufsrecht besteht, muss dem Vorkaufsberechtigten entweder ein fixes unterschriebenes Anbot eines Käufers oder ein abgeschlossener Kaufvertrag vorgelegt werden. Nach Verständigung des Vorkaufsberechtigten kann der Kaufvertrag nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden.

Der Vorkaufsberechtigte hat dann (nach der Grundregel im ABGB) 30 Tage Zeit, vom Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen. Die genauen Bedingungen des Vorkaufsrechtes und des Vorkaufspreises können vertraglich vereinbart werden.

Tritt der Vorkaufsberechtigte in das Anbot ein, kommt der Kaufvertrag automatisch in der abgeschlossenen Form mit dem Vorkaufsberechtigten zustande. Der Verkäufer ist dann verpflichtet, die erforderlichen Unterschriften abzugeben, damit der Vorkaufsberechtigte ins Grundbuch kommt. Der Vorkaufsberechtigte ist an den vorliegenden Vertrag vollinhaltlich gebunden und hat alle vereinbarten Bedingungen zu erfüllen.

Ist also ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen, darf das Eigentumsrecht des Käufers nur dann im Grundbuch einverleibt werden, wenn der Vorkaufsberechtigte nicht in das Anbot eintritt und die Zustimmung des Vorkaufsberechtigten vorliegt.

Kann das Vorkaufsrecht auch im Fall einer Schenkung oder im Erbfall ausgeübt werden?

Das Vorkaufsrecht kann (wenn nicht anders vereinbart) nicht ausgeübt werden, wenn das Grundstück verschenkt oder vererbt wird. Allerdings bleibt das Vorkaufsrecht auf Lebensdauer des Vorkaufsberechtigten aufrecht und bindet daher auch alle Rechtsnachfolger (den Beschenkten oder den Erben). Der Vorkaufsberechtigte kann allerdings das Vorkaufsrecht nicht vererben, für ihn ist es ein höchstpersönliches Recht, das nur ihm selbst zusteht.

Zu beachten ist, dass ein Vorkaufsrecht auf alle Veräußerungsarten (wie z. B. Schenkung, Tausch, Erbteilung, Vermächtnis) ausgedehnt werden kann. Dann erhält das Vorkaufsrecht eine noch stärkere Wirkung, ähnlich wie ein Veräußerungsverbot. Eine genaue vertragliche Formulierung des Vorkaufsrechtes ist hier jedenfalls empfehlenswert.

Dieser Artikel entstand in Zusammenarbeit mit dem Notariat Schöffmann. Die erste Auskunft beim Notar ist übrigens kostenfrei.

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